Allgemeines

Ein Brandschutzbeauftragter ist eine vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in den Unternehmen den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei beim vorbeugenden Brandschutz.

Je nach Voraussetzungen, können diese Unternehmerpflichten/Aufgaben, durch Bestellung eines eigens ausgebildeten Mitarbeiters oder auch durch einen extern bestellten Brandschutzbeauftragten erfüllt werden. Auch von der Feuerversicherung des Unternehmens kann die Bestellung einer geeigneten Person bei der Festsetzung der Höhe der Prämie berücksichtigt werden.

Fällt ein Betrieb in § 43 der Arbeitsstättenverordnung (AStV), müssen Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte bestellt werden. Diese Mitarbeiter tragen eine große Verantwortung: Sie kennen alle Brandschutzeinrichtungen eines Unternehmens, überprüfen diese regelmäßig und organisieren jährliche Brandschutzübungen.

Werden zB. in Wohnhäuser Brandmeldezentralen an die Auswertezentrale der Feuerwehr (TUS) angeschlossen, führt in der Regel kein Weg an einen externen Brandschutzbeauftragten vorbei.

Pflichten

Brandschutzbeauftragte haben eine Brandschutzordnung zu erstellen.
In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Sie ist allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments.

Ein Brandschutzbuch führen.
In diesem sind die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung, die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse, die durchgeführten Brandschutzübungen und alle Brände und deren Ursachen festzuhalten.

Einen Brandschutzplan erstellen.
Nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando.

Eine Unterweisung in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte für alle jene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer durchzuführen, die in Bereichen beschäftigt werden, in denen begründende Verhältnisse für den erhöhten Brandschutz vorliegen.
Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.

Externe Brandschutzbeauftragte

Wir stellen für Sie externe Brandschutzbeauftragte!

Wir unterstützen Sie in allen Bereichen des Brandschutzes, helfen bei der Erfüllung behördlicher Auflagen und sind die Spezialisten direkt vor Ort.
Unser Team ist für die von uns betreuten Anlagen abrufbereit!
Wir helfen Ihnen Risken zu vermeiden, zu minimieren sowie gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Was ist zu tun?
Brandschutzbeauftragte sind gem. der gesetzlichen Lage (ASchG), Normen und
Vorschriften (TRVB) oder durch bescheidmäßige Auflagen einzusetzen.

Gebäudeverwaltungen und Firmeninhaber haben oftmals nicht ausreichend Personal – oder es können (wie in Wohnhäuser) vor Ort keine entsprechenden Personen gefunden werden, welche diese Tätigkeit übernehmen müssten.
Handlungsbedarf ist gegeben!

Gebäudeverwaltungen:

Die Standardsituation: Ein Wohngebäude ist ( meist in Garagen ) mit einer Brandmeldeanlage ausgerüstet und per Bescheid an den TUS (Auswertezentrale der Feuerwehr) anzuschließen.
Aus dieser gesetzlichen Situation ergeben sich daraus eine Reihe von Folgen: Eine ist u.A., dass diese Anlage von einem BSB zu betreuen ist, sowie dieser BSB innerhalb von 30 min bei Brandalarm nach Verständigung an der Anlage sein muss!
24 Stunden / 365 Tage im Jahr.

Diese Leistungen sind fast ausschließlich mit externen Branschutzbeauftragten, welche einen eigenen Bereitschaftsdienst haben, durchzuführen.

Unsere Kunden sind seit Jahren zufrieden und erhalten ein komplettes Rundumservice des externen Brandschutzbeauftragten.

Schicken Sie uns die Daten Ihres Objektes und Sie bekommen ein kostenloses Angebot über die Betreuung!

Betriebe haben in diesem Bereich ebenso oft Probleme:

  • Der neue Brandschutzbeauftragte ist mit der Aufgabenstellung überfordert
  • Es gibt einen BSB, aber hat zuwenig Zeit um die Kontrollen ordnungsgemäß zu erfüllen
  • Es fehlt überhaupt ein Brandschutzbeauftragter

Wir helfen und unterstützen in allen Bereichen und erstellen wirkungsvolle Konzepte.

Sind in einer Betriebsstätte weder Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzwarte vorhanden, so gilt:

Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen

Gemäß § 25 Abs. 4 ASchG haben Arbeitgeber/innen Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmer/innen muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.

Diese gesetzliche Verpflichtung ist erfüllt, wenn für die Arbeitsstätte

  • ein Brandschutzbeauftragte/r oder Brandschutzwart/in bestellt ist oder
  • eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist oder
  • eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist.

Ist das nicht der Fall, müssen für die Arbeitsstätte Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung benannt werden. Diese müssen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sein, folgende Veranlassungen treffen zu können:

  1. Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
  2. im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer/innen die Arbeitsstätte verlassen haben,
  3. die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmer/innen unbedingt notwendig ist.

Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen zuständig sind, befreit die Arbeitgeber/innen nicht von ihrer Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 ASchG !!

Brandschutzevaluierung

Brandschutzevaluierung von Wohn- und Bürogebäuden

Eine Brandschutzevaluierung ist eine Iststand-Erhebung eines Gebäudes nach brandschutztechnischen Kriterien.
Die Brandschutzevaluierung stellt eine Momentaufnahme eines Gebäude oder Gebäudeteils dar.

Der Zweck ist die augenscheinliche Überprüfung über die Brandschutzmaßnahmen, Zustand und Vorhandensein. Zur Anwendung kommt die TRVB 116 (Brandschutz in Büro- und Wohngebäuden) unter Anlehnung des Anhang 4, Kontrollplan für Gebäude mit technischen Brandschutzeinrichtungen.
Nicht überprüft werden bauliche Zustände, die außerhalb dem groben Augenschein sind, bzw. welche ein Abschlagen von Putz, Öffnen von Decken oder Zwischendecken erfordern und dergleichen

Unsere Evaluierung entspricht einer Begehung und Überprüfung eines Objektes in brandschutztechnischer Hinsicht, welche geeignet ist als Nachweis einer Hausverwaltung oder des Eigentümers über die Verpflichtung der regelmäßigen Überprüfung über den ordnungsgemäßen Zustand.

Im Abschluss der Begehung und Beurteilung wird ein Evaluierungsprotokoll mit Fotodokumentation erstellt. Mängel und Problemzonen werden erkannt und können rechtzeitig behoben werden.

Falls Sie noch weitere Fragen haben,

können Sie uns gern kontaktieren.

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